Auszug aus der Seite des Kultusministeriums (https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html, 05.11.2021, 09.43 Uhr):

Der Infektionsschutz an den Schulen steht an oberster Stelle. Wie bisher sind regelmäßiges Händewaschen, Abstandhalten und regelmäßiges Lüften die wirksamsten Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus – auch gegen die Mutationen. Zudem gilt ab Montag, 8. November, an den Schulen auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht (siehe dazu auch die FAQ „Welche Regelungen gelten zum Tragen einer Gesichtsmaske?“).

Außerdem bestehen folgende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz an den Schulen:

Schülerinnen und Schüler dürfen am Präsenzunterricht nur teilnehmen, wenn sie einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben.

Ein negatives Testergebnis kann erbracht werden

  • durch einen Test, der unter Aufsicht in der Schule durchgeführt wird oder
  • durch einen PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest oder einen weiteren Test nach Amplifikationstechnik, der von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde.

Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis nach wie vor nicht aus.

Die dem Testnachweis zugrundliegende Testung darf zum Unterrichtsbeginn am jeweiligen Schultag bei einem PCR-Test oder einem weiteren Test mittels Amplifikationstechnik vor höchstens 48 Stunden, bei einem PoC-Antigentest vor höchstens 24 Stunden durchgeführt worden sein.

Wenn Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn nicht an den Selbsttests bzw. PCR-Pooltests in der Schule teilnehmen soll und auch kein alternatives negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, müssen Sie dies der Schule mitteilen. Ein Schulbesuch ist dann nicht möglich.

Der Testnachweis ist nicht notwendig bei vollständig geimpften Personen. Dazu muss die abschließende Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mindestens 14 Tage zurückliegen.

Zudem muss kein Testnachweis von genesenen Personen erbracht werden. Eine Person gilt dabei als genesen, wenn sie über einen Nachweis verfügt, wonach eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Die zugrundeliegende Testung muss dabei mittels PCR-Verfahren erfolgt sein.

Der Testnachweis entfällt bei vollständig geimpften und bei genesenen Personen jedoch nur, wenn keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen und keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

Auch Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal sind gehalten, regelmäßig Testungen vorzunehmen.

 

Ob eine tägliche Testung der Schülerinnen und Schüler erfolgen muss (dies scheint zur Zeit im Gespräch zu sein), ist noch nicht veröffentlicht!

Eventuelle weitere Informationen erhalten Sie ab Montag über Ihre Klassenleitung!

Werner Maier