Auch in den Pfingstferien wird wieder eine Notbetreuung für die Kinder angeboten. Hierzu ist vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Formblatt herausgegeben worden. Bitte laden Sie sich das Formblatt hier oder unter Infos/Formulare und Downloads herunter und geben Sie es bis spätestens Mittwoch, 27.05.2020 an die Schule zurück. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir dieses Formblatt dringen brauchen, um die Notbetreuung in den Ferien planen und gewährleisten zu können. Vielen Dank.
Folgender Personenkreis kann eine Notfallbetreuung (Klassen 1-6) in Anspruch nehmen:
- – Fallgruppe 1: Tätigkeit im Bereich der kritischen Infrastruktur bzw. Erziehungsberechtigte ohne Urlaubsanspruch:
* Tätigkeit im Bereich der kritischen Infrastruktur
* aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an den Tagen der Inanspruchnahme an einer Betreuung des Kindes gehindert
* den zustehenden Jahresurlaub bereits so weit eingebracht, dass eine Betreuung während der Pfingstferien nicht mehr möglich ist
* Soweit beide Erziehungsberechtigte Selbstständige sind oder der allein Erziehungsberechtigte Selbstständiger ist: Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann während der Pfingstferien kein Urlaub genommen werden.
* Soweit von zwei Erziehungsberechtigten ein Teil selbstständig tätig ist: Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann der selbstständig tätige Erziehungsberechtigte während der Pfingstferien keinen Urlaub nehmen und der andere Erziehungsberechtigte ist entweder in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder hat seinen zustehenden Jahresurlaub bereits so weit eingebracht, dass eine Betreuung während der Pfingstferien nicht mehr möglich ist. - – Fallgruppe 2: Alleinerziehende
* Erwerbstätige Alleinerziehende
* Alleinerziehende, die an Bildungsangeboten oder Ausbildungen teilnehmen - – Fallgruppe 3: Vor- oder Abschlussschüler/innen
* Teilnahme am Unterricht an den Tagen der Inanspruchnahme an einer Betreuung.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte dem Formblatt.